Unsere Saisonpreise

30.04. - 20.05.11                    1.100,00 € 
21.05. - 10.06.11                    1.200,00 € 
11.06. - 08.07.11                    1.400,00 € 
09.07. - 12.08.11                    1.500,00 € 
13.08. - 02.09.11                    1.400,00 € 
03.09. - 09.09.11                    1.200,00 € 
10.09. - 16.09.11                    1.100,00 € 
17.09. - 24.09.11                      900,00 €

(Preise sind Wochenpreise inkl. MwSt.)

 

Kaution

Die Kaution für die Beneteau Antares 30 beträgt 1000,00 €

 

Rabatte

Frühbucherrabatt:                    05 %
Zweite Verlängerungswoche:    10 %
Dritte Verlängerungswoche:      20 %

 

Sonstiges

- Bettwäsche komplett             16,00 €
- Handtücher komplett             16,00 €

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Der Preis schließt ein: Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen, Versicherung der Yacht. Bei den auf Flyern und im Internet ausgewiesenen Preise handelt es sich um Wochenpreise.

2. Wünscht der Charterer eine Terminverschiebung, so kann dies nur nach den Dispositionsmöglichkeiten des Vercharterers erfolgen.

3. Die Anzahlung der Nutzungsgebühr ist mit der Unterzeichnung dieses Vertrages fällig. Der Charterer verbürgt sich, die Summe gemäß umseitigen Bedingungen zu zahlen und den Betrag der Kaution spätestens am Tage der Übernahme der Yacht zu hinterlegen. Bei verspätetem Eingang der Anzahlung kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Bei Annullierung durch den Kunden, die schriftlich zu klären ist, kann der Vercharterer angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und aus anderweitiger Verwendung des Mietgegenstandes sich ergebenden Einnahmen berücksichtigt. Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach der Nutzungsgebühr. In der Regel belaufen sich die Kosten auf: 33% bei Stornierung bis 30 Tage vor vereinbarter Übergabe; 100% bei Stornierung ab 29.Tag vor vereinbarter Übergabe. Der Charterer hat jederzeit das Recht, einen geringeren als den vorstehend pauschal berechneten Ersatzanspruch nachzuweisen. Empfehlenswert ist der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Gelingt es, die Yacht anderweitig für den kompletten Zeitraum zu vermieten, werden die eingezahlten Beträge abzüglich einer Unkostenpauschale von 20 % (vom Charterpreis) und einem eventuellen Mindererlös zurückbezahlt.

4. Soweit die Yacht einsatzbereit ist, verbleibt die Nutzungsgebühr beim Vercharterer, ob der Kunde die Yacht während der Nutzungsdauer benutzt hat oder nicht.

5. Falls aufgrund einer Havarie während dem vorhergehenden Einsatz der Yacht oder irgendeiner Verhinderung der Vercharterer die vorgesehene Yacht nicht spätestens 48 Stunden nach dem abgemachten Termin zur Verfügung stellen kann, hat dieser das Recht und die Pflicht, ihm ein ähnliches Schiff mit der gleichen Kojenzahl zu übergeben oder ihm die Nutzungsgebühr zurückzuzahlen, ohne dass der Charterer Schadenersatz verlangen kann. Bei verspätetem Übergabebeginn (ab 5 Stunden nach dem im Vertrag genanntem Beginn) wird die anteilige Nutzungsgebühr zurückerstattet.

6. Der Vercharterer verpflichtet sich folgende Versicherungen abzuschließen: a) gesetzliche Haftpflicht und b) Vollkasko mit Selbstbeteiligung je Schadenfall. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Persönliche Effekten sind nicht versichert. Die Versicherung oder der Vercharterer haften nicht für Unfallschäden, die auf dem Schiff reisende Personen erleiden.

7. Alle Brennstoffe gehen zu Lasten des Kunden.

8. Der Charterer muss im Besitz des für die Yacht vorgeschriebenen Führerscheins sein und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrung zur Führung der Yacht besitzen. Der Charterer verpflichtet sich, nur so viele Personen an Bord zu nehmen, wie für die Yacht zugelassen sind. Er verpflichtet sich, diese nur zur Sportsschiffsfahrt im Rahmen der gültigen Schiffsfahrt- und Zollgesetze zu benutzen. Jede Art von Handel, Berufsfischerei, Vermietung, Transport, Wettfahrten oder Ähnlichem sind verboten. Das Verlassen der Hoheitsgewässer von Mecklenburg-Vorpommern (nicht bezogen auf Bundeslandgrenzen) ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vercharterers gestattet. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist der Charterer allein zuständig gegenüber See- und Zollämtern, Strafverfolgungs- und allen anderen Justiz- und sonstigen Behörden, insbesondere auch im Falle einer durch ihn hervorgerufenen Beschlagnahmung des Mietgegenstandes und zwar in allen Fällen, insbesondere auch bei unbewusster Schuld. Der Charterer haftet dem Eigner und Vermittler für sämtliche durch Verletzung o.g. Vorschriften und Verhaltensregeln entstehenden Schäden und Aufwendungen. Der Charterer wird andere Yachten, sowie auch die Charteryacht selbst, nur im Notfall schleppen lassen, dann aber mit eigener Trosse, um spätere Bergungskosten und Ansprüche so niedrig wie möglich zu halten. Der Charterer verpflichtet sich, Grundberührungen zu vermeiden, und wenn erfolgt, auf jeden Fall dem Vercharterer zu melden. Bei Meldung gefährdender Wetter und Seeverhältnisse (auf jeden Fall bei Winden ab 5 Beaufort) darf der Charterer den schützenden Hafen nicht verlassen bzw. muss er den nächstgelegenen Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufsuchen. Vor offener Küste darf nicht ohne Aufsicht geankert werden bzw. muss sichergestellt werden, dass bei drohender Gefahr die Yacht verholt werden kann.

9. Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden und schließen die Erhebung von Schadenersatz nicht aus.

10. Die Yacht wird dem Charterer anhand der Checkliste seetüchtig und in ordentlichem und sauberem Zustand übergeben. Für die Funktion elektronischer Instrumente und für den Informationsgehalt von Seekarten und Handbüchern kann keine Haftung übernommen werden. Der Charterer muss die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand und Funktion zurückgeben. Zusatzausstattungen die vorbestellt werden, erheben keinen Rechtsanspruch auf vollständige Bereitstellung am Tag der Schiffsübergabe.

11. Für Handlungen oder Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.

12. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben. Verspätete Rückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtnutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.

13. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Charterers vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.

14. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

15. Nutzungsausfall aufgrund sich plötzlich ereignender Schäden während der Nutzungsdauer berechtigt nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung der ganzen oder teilweisen Nutzungsgebühr. Lediglich bei Schäden, die der Kunde nicht zu vertreten hat, wird die Nutzungsausfallzeit erstattet.

16. Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen. Hierzu sendet der Vercharterer gerne alle erforderlichen Unterlagen zu.

17. Bei normalen Verschleißschäden bis € 25,00 ist der Charterer berechtigt, Reparaturen in eigener Initiative durchzuführen. Diese Auslage wird bei Vorlage der Rechnung erstattet. Bei allen Reparaturen über € 25,00 muß der Kunde den Vercharterer oder seinen Beauftragten um Rat und Genehmigung fragen.

18. Im Falle von schwerer Havarie (Zusammenstoß, Leckage, Brand, etc.), Diebstahl und Schäden über € 500,00 muß der Charterer ein Protokoll durch einen amtlichen Sachverständigen anfertigen lassen und zwingend dem Vercharterer oder seinen Beauftragten schnellstens benachrichtigen und seine Weisungen verlangen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Falls der Charterer diese von der Versicherung vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt, kann er zur gesamten Zahlung der durch Havarie oder Diebstahl verursachten Ausgaben herangezogen werden. Vorstehendes gilt auch für Beschlagnahmung.

19. Falls ein kleiner Schaden die Weiterfahrt der Yacht nicht behindert, muß der Charterer den Vercharterer telefonisch benachrichtigen und bei selbstverursachten Schäden 24 Std. vor Nutzungsende zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit die Nutzung für den nachfolgenden Kunden nicht verzögert wird. Die Reparaturen werden mit € 40,00 je Stunde berechnet. Erforderliche Kranungen, z.B. bei Propellerschäden, werden mit € 20,00 pro zu kranende Tonne und Kranvorgang berechnet.

20. Untervermietung und Verleih sind verboten.

21. Nachtfahrt ist ebenfalls verboten.

22. Bei Rechen- oder Tippfehlern auf der umseitigen Liste (z.B. Charterpreis) haben der Vercharterer und der Kunde das Recht und die Pflicht, den Vertrag gemäß gültigen Tarifen zu korrigieren, ohne daß die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.

23. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Soweit zulässig gilt als Gerichtsstand Waren vereinbart. Reklamationen müssen bei Rückgabe der Yacht am Stützpunkt schriftlich mitgeteilt werden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, wird ein außergerichtliches Schiedsverfahren durch die Clearingstelle Yachtcharter des DSV empfohlen.

24. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so wird die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzt, die der sonstigen Vereinbarung am ehesten gerecht wird und der unwirksamen Klausel am Nähesten kommt. Die übrigen Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit. Mündliche Abmachungen sind ungültig. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Vercharterers gültig.